Rechtsprechung
VG Stuttgart, 14.11.2003 - 10 K 2206/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Absolute Ausschlussfrist bei juristischer Staatsprüfung im Fall unerkannter Prüfungsunfähigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 17.01.1984 - 7 B 29.83
Chancengleichheit im Prüfungsrecht - Ausschlussfrist - Prüfungsunfähigkeit - …
Auszug aus VG Stuttgart, 14.11.2003 - 10 K 2206/03
Das Bundesverwaltungsgericht sieht eine Ausschlussfrist als gerechtfertigt an, um der Gefahr einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme einer weiteren Prüfungsmöglichkeit zu begegnen, da ohne eine derartige Ausschlussregelung ein Anreiz gegeben wäre, nach Bekanntwerden des Prüfungsergebnisses unerkannte Prüfungsunfähigkeit zu behaupten und dazu ein ärztliches Attest vorzulegen, dem nicht selten der Verdacht eines Gefälligkeitsattestes anhaften wird (BVerwG, B.v. 17.01.1984, BayVBl. 1984, 247).Unentschieden ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich der Fall, dass sich ein Prüfling gerade während des Laufes der Ausschlussfrist in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter seelischer Störung befindet und deshalb an der fristgerechten Erklärung des Rücktritts gehindert ist (so BVerwG. B.v. 17.01.1984, a.a.O.).
- BVerwG, 22.06.1994 - 6 C 37.92
Prüfungsrecht - Prüfling - Obliegenheiten - Ausschlußfrist - Geltendmachung von …
Auszug aus VG Stuttgart, 14.11.2003 - 10 K 2206/03
Zum anderen dient die Obliegenheit, den Verfahrensmangel unverzüglich geltend zu machen, dazu, der Prüfungsbehörde eine eigene, möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und unter Umständen sogar einer noch zeitnahen Korrektur oder zumindest Kompensation eines festgestellten Mangels zu ermöglichen (BVerwG, Urt. V. 22.06.1994, NVwZ 1995, 492 m.w.N.).
- VG Freiburg, 14.08.2007 - 1 K 1091/07
Rücktritt von der Diplomprüfung
Nicht umsonst wird es deshalb als besonders starkes Indiz für einen Missbrauch des Prüfungsrechts angesehen, wenn der Kandidat zunächst das Prüfungsergebnis abwartet und sich erst dann auf eine nicht erkennbare Prüfungsunfähigkeit beruft (VG Stuttgart, Urt. v. 14.11.2003 - 10 K 2206/03 - VENSA).